Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten sehen häufig vor, dass nach dem Tode des Letztversterbenden ein Kind oder ein Dritter ein bestimmtes Grundstück oder einen anderen Vermögenswert bekommen soll. Solche Regelungen können meistens nicht mehr geändert werden, wenn einer der Ehegatten verstorben ist. Das ist vor allem dann misslich, wenn sich nach dem Tode des Erstversterbenden die persönlichen Verhältnisse so ändern, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr wünscht, dass das Grundstück nach seinem Tode an denjenigen fällt, der im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament dafür vorgesehen ist.
Dem überlebenden Ehegatten bleibt als Ausweg nur eine Schenkung an denjenigen, dem er jetzt den Vermögensgegenstand zuwenden will. Damit ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht auf diese Weise ausgehöhlt wird, bestimmt § 2287 BGB, dass der im Erbvertrag vorgesehene Begünstigte von dem lebzeitig Beschenkten bei Eintritt des Erbfalls das Geschenk herausverlangen kann, wenn die Schenkung in der Absicht erfolgte, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Eine solche Benachteiligungsabsicht kann aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Sie entfällt schon dann, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Ein solches Eigeninteresse liegt beispielsweise vor, wenn sich der Beschenkte verpflichtet hatte, den Erblasser im Alter zu versorgen und ggf. zu pflegen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vor kurzem veröffentlichtem Beschluss vom 26.10.2011 (Az: IV ZR 72/11) diese Grundsätze bestätigt. Im konkreten Fall ging es um den Winterdienst, die Gartenpflege, Einkaufsfahrten, Besorgungen für den Haushalt und Fahrdienste, wozu sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker verpflichtet hatte. Auch solche Gegenleistungen des Beschenkten schießen nach der Entscheidung des BGH eine beeinträchtigende Schenkung aus. Der Erbe konnte das Grundstück nicht heraus verlangen mit der Begründung, der Erblasser habe mit der Schenkung ein gemeinschaftliches Testament umgangen.