Für Wildschaden hat der Jagdpächter nach § 29 des Bundesjagdgesetzes Schadenersatz zu leisten. Dazu gehört auch der Schaden an Feldgewächs durch Schalenwild und Wildkaninchen.
Bei Freilandpflanzungen von Gartengewächs besteht die Besonderheit, dass ein Ersatz des Wildschadens ausgeschlossen ist, wenn der betroffene Landwirt nicht für die erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt hat, die normalerweise zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG). Für Feldgewächse gilt diese Einschränkung nicht. Die Ersatzpflicht richtet sich also danach, ob eine Pflanze als Gartengewächs oder als Feldgewächs einzustufen ist bzw. ob eine Gartenpflanze im Laufe der Zeit zu einem Feldgewächs geworden ist
Es ist denkbar, dass bestimmten Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächs, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind. Auch kann es sein, dass bestimmte Pflanzen durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise vom Gartengewächs zur Feldpflanze werden. Dann muss allerdings nach einer mehrere Jahre andauernden Entwicklung der feldmäßige Anbau in einem größerem regionalen Bereich derart im Vordergrund stehen, dass dort der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt und der feldmäßige Anbau der Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung ein gewisses Gewicht hat. Für diese Beurteilung können die Größe der Anbaufläche, die Umsatz- und Ertragszahlen, die Anzahl der Beschäftigten und vor allem der Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des jeweiligen Gebietes herangezogen werden.
Für Spargel hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 03.12.2009 (Az.: III ZR 139/09) jedenfalls für Nordrhein-Westfalen den Übergang von einem Gartengewächs zu einem Feldgewächs verneint. Ausschlaggebend war, dass die Spargelanbaufläche in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf lediglich einen Anteil von 0,43 % zur Gesamtackerfläche einnimmt. Diesen Anteil beurteilt der Bundesgerichtshof als „äußerst geringfügig“ mit der Folge, dass nach wie vor von einem Gartengewächs und nicht von einem Feldgewächs auszugehen ist. Weil der betroffene Landwirt seine Freilandpflanzungen nicht ausreichend vor Wildschaden geschützt hatte, brauchte der Jagdpächter keinen Schadenersatz zu leisten.