Vor einer fristlosen Kündigung ist normalerweise eine Abmahnung nach § 314 BGB erforderlich.
Der BGH hat nun in einer neuen Entscheidung vom 12.10.2011, Az.: VIII ZR 3/11 nochmals die Anforderungen an eine Abmahnung zusammengefasst. So muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat und dass ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist zwar nicht erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht.
Im landwirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, dass beispielsweise ein Verpächter dem Pächter im Rahmen einer Abmahnung deutlich machen muss, dass er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat, wenn er das vertragswidrige Verhalten nicht einstellt bzw. ändert. Die bloße Aufforderung, eine Fläche zukünftig ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder künftig keinen Klärschlamm mehr auszubringen oder den Pachtzins pünktlich zu zahlen, reicht demnach nicht aus. Es muss im gleichen Schreiben deutlich gemacht werden, dass eine fristlose Kündigung droht, wenn das Verhalten nicht unterbleibt bzw. geändert wird.