Naturschutz genießt beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen nicht immer Vorrang

Beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen hat Naturschutz nur bei der Umsetzung konkreter Projekte Vorrang. Wer seine landwirtschaftlichen Flächen verkaufen will, kommt am Vorkaufsrecht für Landwirte nicht vorbei. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer ausschließlich Belange des Naturschutzes verfolgt. Der Landwirtschaftssenat des OLG Oldenburg  hat am 22.12.2011 mit einer weiteren Entscheidung zugunsten des Vorkaufsrechts der Niedersächsischen Landgesellschaft entschieden (Az: 10 W 10/11).
Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, wollte von einem Landwirt landwirtschaftliche Flächen in einem Naturschutzgebiet kaufen. Er schloss einen notariellen Kaufvertrag mit dem Landwirt. Die Stadt Oldenburg verweigerte jedoch die erforderliche Genehmigung, weil der Käufer kein Landwirt sei. Die Niedersächsische Landgesellschaft hatte das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt, um die Flächen an einen Landwirt zu übertragen. Gegen die Nichterteilung der Genehmigung wehrte sich der Naturschutzverband. Da die Flächen in einem Naturschutzgebiet liegen, habe der Naturschutz Vorrang vor sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen, so seine Argumentation. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.
Der Landwirtschaftssenat des OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg.

Zum Verständnis: Der Verkauf landwirtschaftlicher Flächen erfordert eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, um eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden zu verhindern“ (§ 9 GrdstVG). Ein Verkauf solcher Flächen darf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechen. Der Senat entschied, dass die Interessen des Naturschutzes zwar grundsätzlich agrarstrukturell auch förderungswürdig seien, im konkreten Fall jedoch nicht gleichwertig neben dem Aufstockungsbedarf eines erwerbsinteressierten Landwirtes stünden. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Kauf ein eigenes, konkretes förderungsfähiges Umwelt- oder Naturschutzprojekt zugrunde liege. Daran fehle es hier aber.

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