Ein selbständiger Landwirt betreibt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Montageservice. Hierzu benutzt er nicht seinen privaten PKW, sondern einen mit „L. Montagen“ beschrifteten Transporter. Für seinen Montageservice hat er auf seinem Bauernhof eine Werkstatt eingerichtet mit Werkzeug im Wert von mindestens 10.000 €. Er wird meistens von einer Zimmerei beauftragt, die als Generalunternehmerin ihren Kunden „Dachsanierungen aus einer Hand“ anbietet. Dabei bringt er die Isolierung oder die Trockenwände an oder deckt Dächer ab.
Der Rentenversicherungsträger meinte, dass der Landwirt, bezogen auf seine Tätigkeit für die Zimmerei, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei. Das hat für den Landwirt weitreichende Folgen, da er ja schon als selbständiger Landwirt sozialversichert ist.
Das Sozialgericht Heilbronn (Urteil vom 07.02.2012, Az: S 11 R 244/11) teilt die Auffassung der Rentenversicherung nicht. Das Gericht stellte fest, der Landwirt übe in Bezug auf die Zimmerei eine selbständige Tätigkeit aus. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor. Der Landwirt sei mit der Anschaffung sowohl seiner Werkstatt als auch seines Transporters ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingegangen. Zudem sei der Landwirt nur insoweit in den Betrieb der Zimmerei „eingegliedert“ und hinsichtlich der Arbeitsleistung deren Weisungen unterworfen, als es zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten erforderlich sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Landwirt wie ein Arbeitnehmer gegenüber der Zimmerei Pflichten zu erfüllen hätte, die über seine Pflichten als (Sub-)Unternehmer hinausgingen. Der Landwirt muss also keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung leisten.
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