Solaranlage auf drehbarer Scheune muss endgültig beseitigt werden

Mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.3.2012 (Az: 1 C 12.282) hat ein Photovoltaikprojekt ein Ende genommen, das den Investor nun teuer zu stehen kommt. Der Solarinvestor aus dem Landkreis Rosenheim hatte einem Landwirt für einen sechsstelligen Eurobetrag die Errichtung einer Halle im Außenbereich finanziert, um auf dem Dach Solarzellen anzubringen. Um die Sonne besser auszunutzen, wurde die Halle auf einer drehbaren Bodenplatte errichtet. Eine Genehmigung der Halle hatten die beiden Partner zunächst nicht beantragt, da sie davon ausgingen, dass das Gebäude mit den Solarzellen genehmigungsfrei sei.

Nachdem die Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Rosenheim von der Anlage Kenntnis erlangt hatte, ordnete sie gegenüber dem Landwirt die Beseitigung und gegenüber dem Solarinvestor die Duldung der Beseitigung an. Der Außenbereich könne nur ausnahmsweise bebaut werden, wenn die entsprechenden Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Dies sei bei der Halle hier nicht der Fall, denn diese sei ausschließlich zum Zweck der Stromproduktion errichtet worden, was an dem sehr steilen Pultdach und der drehbaren Bodenplatte erkennbar sei. Eine echte landwirtschaftliche Maschinenhalle wäre nicht in dieser Form gebaut worden.

Der Bayerische Verwatungsgerichtshof hat nun bestätigt, dass der Solarinvestor trotz der hohen Investitionssumme die Beseitigung der Halle dulden müsse. Er habe es versäumt, sich vor dem Bau um die Rechtmäßigkeit einer solchen Anlage zu kümmern. Auch die beschlossene Energiewende sei kein Gesichtspunkt, der gegen die Beseitigung des Gebäudes sprechen könne, denn die geltenden Gesetze erlaubten trotz der Energiewende im Außenbereich nur untergeordnete Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die bereits zu anderen Zwecken zulässigerweise errichtet wurden.

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