Kein Anspruch der Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre Honigs durch den Anbau von Gen-Mais

Mit Urteil vom 27. März 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass Imker keinen Anspruch darauf haben, dass der Freistaat Bayern geeignete Maßnahmen ergreift, um den Verlust der Verkehrs- und Verzehrfähigkeit ihres Honigs durch die Verunreinigung mit Pollen des Maises der Linie MON 810 zu verhindern. Auch die von den Klägern begehrte Feststellung, der Anbau des Maises MON 810 durch den Freistaat Bayern zu Forschungszwecken sei spätestens ab dem Jahr 2005 rechtswidrig gewesen, hat der BayVGH nicht getroffen. Die Berufungen der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG) wurden somit zurückgewiesen.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Imkereiprodukte, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises MON 810 enthalten, wesentlich beeinträchtigt seien. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, nämlich soweit sinngemäß beantragt war, den beklagten Freistaat zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Honig in Folge des Anbaus von genetisch verändertem Mais MON 810 nicht seine Verkehrs- und Verzehrfähigkeit verliert.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der BayVGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Der EuGH hat mit Urteil vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) festgestellt, dass die Verkehrsfähigkeit von Honig durch die Verunreinigung mit Pollen der Mais-Sorte MON 810 beeinträchtigt wird. Das hat den beklagten Freistaat Bayern sowie die Beigeladenen dazu veranlasst, ihre Berufungen zurückzunehmen.

Der BayVGH hatte nun noch über die Berufungen der Kläger zu entscheiden. In der Sache galt es insbesondere zu prüfen, ob die Kläger aus dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung einen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz ihrer Produkte herleiten können. Das wurde im Ergebnis verneint.

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