Der betroffene Landwirt hatte dem Schlachthof einen gesunden Stier angeliefert, der einer Schlachtcharge zugeordnet wurde, in welcher später ein positiv auf BSE getestetes Rind aufgefunden wurde. Die Ordnungsbehörde wies den Viehzüchter an, das Fleisch des Stieres zu vernichten. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass sämtliche Tiere innerhalb der Charge, die nach dem infizierten Tier geschlachtet worden seien, als verunreinigt gelten und im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes zu beseitigen.
Der Viehhändler, der die Weisung befolgte, beanspruchte für den Verlust des Schlachtkörpers eine Entschädigung nach § 66 des Tierseuchengesetzes (TierSG). Die Tierseuchenkasse lehnte ab. Entschädigungen würden nur für Tierverluste geleistet, nicht aber für die Vernichtung von Fleisch, das aus Gründen Fleischhygiene als verunreinigt gelte.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowie das Bundesverwaltungsgericht gaben dem Viehhändler Recht. Unter Hinweis auf europarechtliche Regelungen kam das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 21.10.2010 (Az.: 3 C 41.09) zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer eines Rindes nach § 72 c TierSG von der Tierseuchenkasse eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Beseitigung des Schlachtkörpers („Maßregelung“) verlangen kann, wenn die Beseitigung angeordnet wurde, weil das Fleisch wegen eines in der selben Schlachtcharge zuvor geschlachteten, von BSE befallenen Rindes als verunreinigt anzusehen ist.