Anforderungen an eine Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedarf grundsätzlich der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn eine „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“ oder ein grobes Missverhältnisses des Kaufpreises zum Wert des Grundstückes oder ein sonstiger Ablehungsgrund vorliegt.

Dazu hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom  29.3.2011 (Az.: 101 W 1/10) festgestellt,  dass ein Versagungsgrund nur dann besteht, wenn bestimmte Interessenten konkret benannt sind, die gewillt und fähig sind, das Grundstück zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Eine ungesunde Bodenverteilung liegt nur vor, wenn die Eigentumsverschiebung den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Liegen solche Maßnahmen nicht vor, kann die Veräußerung ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind. Das ist etwa der Fall, wenn es eine konkrete nachteilige Auswirkung auf einen bestehenden Betrieb gibt, beispielsweise bei einem dringenden Aufstockungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs. Ist dagegen kein konkreter Interessent vorhanden, scheidet eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus.

Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert eines Grundstücks und dem vereinbarten Kaufpreis, das ebenfalls die Versagung der Genehmigung rechtfertigen kann, liegt vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks erheblich übersteigt. Das ist der Fall, wenn die Gegenleistung den wahren Wert um mehr als die Hälfte übersteigt.  Eine Veräußerung zu einem unangemessen hohen Preis ist aber nur dann zu missbilligen, wenn eine angemessene Preisgestaltung einen agrarstrukturellen Vorteil bringen könnte. Deshalb darf der Verkaufspreis nur in Ausnahmefällen beanstandet werden, wenn der Erwerber selbst Landwirt ist. Bei einem Erwerb durch einen Nichtlandwirt ist eine Versagung der Genehmigung nur zu rechtfertigen, wenn ein erwerbsbereiter Landwirt Interesse an dem fraglichen Grundstück bekundet.

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