Pferdehalter müssen Auskunft über den Verbleib ihrer Pferde geben

Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte in Urteilen vom 26. April 20122, dass zwei Pferdehalter über den Verbleib ihrer Pferde Auskunft geben müssen.

Bei zahlreichen Kontrollen hatte das Veterinäramt  gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Pferdehaltung der Kläger festgestellt. Der Amtstierarzt ordnete noch am 21.06.2011 bzw. am 22.06.2011 die Tötung von zwei Pferden an, deren Hufe über einen erheblichen Zeitraum nicht behandelt worden waren. Der Zustand der übrigen 20 Pferde war so schlecht, dass den Klägern die weitere Pferdehaltung untersagt und die Abgabe des Tierbestandes aufgegeben worden war. Im Dezember 2011 konnten die Tiere in den Stallungen der Kläger nicht mehr angetroffen werden. Die Kläger waren nicht bereit, Auskunft über den Verbleib der Pferde zu geben. Schriftliche Aufforderungen zur Auskunftserteilung und auch Zwangsgelder des Beklagten blieben ohne Erfolg.

Auf die Klagen der Pferdehalter hin bestätigte das Verwaltungsgericht Minden sowohl die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung als auch die Zwangsgelder. Der Beklagte benötige die geforderte Auskunft um zu überprüfen, ob der geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen worden sei. Ebenso sei zu klären, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten würden. Die Auffassung der Kläger, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen zu können, teilte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nicht.

(Urteile vom 26.04.2012, 2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 884/12, 2 K 885/12, 2 K 1123/12)

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