Eine Pferdepension ist keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes

Der Verkauf landwirtschaftlicher Flächen bedarf der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden droht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt die Flächen für seinen Betrieb benötigt („Aufstockungsbedarf“). Dazu hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 29.3.2011, 101 (Az.: W 4/10) klargestellt, dass die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn ein Pensionspferdebetrieb Interesse an den Flächen anmeldet, da die Pensionspferdehaltung keine Landwirtschaft ist.

Außerdem befand sich der Betrieb, der angeblich Erwerbsinteresse hatte, etwas 70 Km von der betroffenen Fläche entfernt. Deshalb konnte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Aufstockungsbedarf nicht erkennen. Schließlich weist das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hin, dass auch die beabsichtigte Neuaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Kaufinteressenten keine Aufstockungsbedarf begründen und somit eine Versagung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht begründen kann.

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