Die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verstößt auch bei großem Grundbesitz nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 13.3.2012 (Az.: L 10 LW 4296/10).
Der klagende Landwirt meinte, dass das in der bisherigen Rechtsprechung angeführte Argument, landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an Jüngere zu übergeben, sei nur politischer Wille, jedoch kein sachlicher Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung und angesichts der durchschnittlichen Größe landwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland von 60 ha im Hinblick auf die Größe seines Unternehmens auch nicht mehr aktuell. Er sah eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Unternehmern, insbesondere im Hinblick auf die Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens. Eine Verpachtung sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich und würde steuerrechtlich im Erbschaftfall zu einer höheren Besteuerung der Erben führen. Auch ein Verkauf sei nicht möglich. Er fordert eine Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsunternehmern.
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betont, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist.