Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten

Durch lebzeitige Schenkungen soll ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche seiner Abkömmlinge nicht aushöhlen können. Deshalb gewährt § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden dem Nachlass die Schenkungen der letzten zehn Jahre hinzugerechnet, und zwar Schenkungen innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und für jedes weitere Jahre davor mit einem Abschlag von jeweils 10 %.

Bislang war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Pflichtteilsberechtiger nur dann Ergänzung verlangen konnte, wenn er im Zeitpunkt der Schenkung schon geboren war. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichthof mit einem Urteil vom 23. Mai 2012 (Az: IV ZR 250/11) aufgegeben.  Es kommt nicht mehr darauf an, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte demgegenüber zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers. Jetzt hängt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr von dem zufälligen Umstand ab, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.

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