Douglasien aus dem West- und Süddeutschen Hügel- und Bergland

Zur Aufforstung der Windbruchflächen seiner Wälder in einer Mittelgebirgslage hatte der Forstwirt ca. 10.000 Douglasien „aus dem West- und Süddeutschen Hügel-und Bergland“, teils kolliner und teils montaner Stufe bestellt. Die konnte der Verkäufer im vereinbarten Lieferzeitraum Herbst 2010 nicht beschaffen. Er lieferte stattdessen Douglasien anderer Herkunft. Der Käufer lehnt die Lieferung und setzte dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung von Douglasien aus dem West- und Süddeutschen Hügel- und Bergland. Die wollte oder konnte der Verkäufer aber immer noch nicht liefern. Daraufhin verlangte der enttäuschte Käufer den teilweise schon gezahlten Kaufpreis zurück und verlangte außerdem Schadenersatz.

Gegenüber dem Landgericht argumentierte der Verkäufer, der Käufer müsse die tatsächlich gelieferten Douglasien anderer Herkunft akzeptieren. Zwischen den bestellten und den gelieferten Douglasien bestehe keinerlei Qualitätsunterschied. Die gelieferten Pflanzen seien sogar eher höherwertig, jedenfalls aber gleichermaßen geeignet wie die bestellten.

Dem folgte das Landgericht nicht. Damit gab sich der Verkäufer nicht zufrieden. Das Oberlandesgericht Koblenz belehrte ihn eines Besseren. In seinem Beschluss vom 05.03.2012 (Az.: 5 U 1499/11) betonte das Oberlandesgericht Koblenz, dass auch die Herkunft einer Ware Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sei. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die tatsächlich gelieferten Douglasien qualitativ besser seien als die bestellten Douglasien einer bestimmten Herkunft. Ergänzend führte das Oberlandesgericht aus, es sei bekannt, dass es auch bei Douglasien unzählige Arten gibt, die sich u.a. in den Standortanforderungen erheblich unterscheiden. Das bedeute, dass für bestimmte Standorte bestens geeignete Sorten andernorts nicht oder nicht wie gewünscht gedeihen. Wer vor diesem Hintergrund eine bestimmte Sorte bestelle, die ihm für die Aufforstung der Windbruchflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage auf Dauer bestens geeignet erscheinen, habe auch einen Anspruch darauf, dass genau diese Douglasien geliefert werden.

Wünschen Sie weitere Informationen?

 

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.