In einem Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit einer an Kompliziertheit kaum zu überbietenden Erbfolge musste das OLG Hamm in einem Beschluss vom 10.02.2012 (Az.: I -10 W 106/11) darüber entscheiden, ob ein Nebenerwerbslandwirt, der einem vorrangig bei der Hoferbfolge zu berücksichtigenden Geschwisterstamm der Erblasserin angehörte, wirtschaftsfähig war. Nur dann konnte er den zweifellos wirtschaftsfähigen Landwirt, der einem nachrangig zu berücksichtigenden Stamm angehörte, von der Hoferbfolge verdrängen.
Das OLG Hamm bestätigte die Wirtschaftsfähigkeit des Nebenerwerbslandwirts. Dabei betonte es u.a., dass die Wirtschaftsfähigkeit auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst in einem späteren Gerichtsverfahren gegeben sein muss. Das OLG Hamm bejahte die Wirtschaftsfähigkeit auch deshalb, weil der Erbanwärter im Zeitpunkt des Erbfalls seit 10 Jahren einen Betrieb im Nebenerwerb führte. Auch hatte der Nebenerwerbslandwirt bei einer Befragung durch das Gericht erkennen lassen, dass er über die durchschnittlichen Kenntnisse, die für eine Betriebsführung benötigt werden, verfügte. Das war dem Oberlandesgericht wichtiger als eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, die der Erbanwärter nicht hatte. Den Senat störte auch nicht, dass der Nebenerwerbslandwirt hauptberuflich einem landwirtschaftsfremden Beruf nachging und dass ihm bei der Bewirtschaftung des 11 ha großen Hofes sein Vater bei leichten Arbeiten half. Die fehlende landwirtschaftliche Ausbildung sah das Gericht insbesondere dadurch als ausgeglichen an, dass der Erbanwärter den Nebenbetrieb seit 10 Jahren ordnungsgemäß bewirtschaftete. Auch überzeugte den Senat, dass der Erbanwärter für den Erbhof, um dessen Nachfolge es ging, ein vernünftiges Betriebskonzept vorlegen konnte, dass auch im Nebenerwerb umgesetzt werden konnte.
Damit ist festzustellen, dass sich die Frage nach der Wirtschaftsfähigkeit nicht schematisch beantworten lässt. Es kommt immer auf die individuellen Fähigkeiten der möglichen Hoferben an. Wer seine Wirtschaftsfähigkeit nachweisen muss, ist gut beraten, wenn er seine theoretischen und praktischen Kenntnisse so detailliert wie möglich darstellen kann.