Kein Wegfall der Hofeigenschaft bei defizitären Betrieben

Auch wenn für einen landwirtschaftlichen Betrieb noch der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, kann die Hofeigenschaft entfallen, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebseinheit auf Dauer weggefallen ist und ein „Wiederanspannen“ nicht mehr aus den Erträgen eines solchen wieder aufgenommenen Betriebes finanziert werden kann.

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 22.12.2011 (Az.: 10 W 27/11) klargestellt, dass diese Kriterien nicht greifen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich bewirtschaftet wird und wenn er den in § 1 der Höfeordnung erforderlichen Mindestwirtschaftswert aufweist. Das bedeutet im Klartext: Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Wirtschaftswert von über 5.000,00 € haben, bleiben auch dann Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn die landwirtschaftliche Unternehmung Verluste erzielt (OLG Oldenburg vom 22.12.2011, Az.: 10 W 27/11). Eine Verlustphase kann also bei dem aktiv bewirtschafteten Betrieb, der einen Wirtschaftswert von mehr als 5.000,00 € hat, nicht zum Verlust der Hofeigenschaft führen.

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