Die Zulässigkeit und Privilegierung eines Altenteilerhauses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Altenteilerhaus dem notwendigen Generationswechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 02.03.2012 (1 LA 13/12). Nach Ansicht des Gerichts ist für die Privilegierung erforderlich, dass der Generationswechsel, dem die Errichtung eines Altenteilerhauses dienen soll, konkret ansteht und dass der bisherige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes den Wohntrakt der Hofstelle für den Hoferben, der den Betrieb nun übernehm will, freimacht.
Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser hatte schon in einem Beschluss vom 20.06.1994 (4 B 120.94) zu dem rechtlichen Merkmal des „Dienens“ im Bezug auf die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses ausgeführt, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann dient, wenn es aus der Sicht des Landwirts auf vernünftigen Erwägungen beruht und die vom Gesetz verlangte Zuordnung „auf Dauer“ gewollt und gesichert ist. Das setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage einer auf Generationen angelegten landwirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich Planungen voraus, die für die gesamte Dauer der betrieblichen Existenz berechnet sind. Nach der Rechtsprechung sind daher Altenteilerhäuser unzulässig, für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. Das ist z. B. der Fall, wenn auf der Hofstelle Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie unter Einschluss der ersten und der zweiten Altenteilergeneration zu befriedigen.
Das jüngste Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt, mit welchen Schwierigkeiten landwirtschaftliche Betriebe auch zukünftig zu rechen haben, wenn sie neue Altenteilerhäuser errichten wollen. Betrieblich ist daher mit bereits vorhandenen Altenteilerhäusern sorgsam umzugehen. Dies gilt auch für die Erbfolge, da nicht sichergestellt ist, ob einem landwirtschaftlichen Betrieb nach einer Hofübergabe ein Altenteilerhaus genehmigt wird, wenn ein vorhandenes Altenteilerhaus im Rahmen des Erbgangs an weichende Erben übertragen worden ist.