Das Ende für den „bekömmlichen“ Wein

Einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz wurde am 06.09.2012 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C – 544/10) untersagt, ihren Wein als „bekömmlich“ zu preisen.

Derartige gesundheitsbezogene Angaben seien auf alkoholischen Getränken nicht gestattet, so die Richter der EuGH. Die Richter sahen in dieser Formulierung eine Angabe, die beim Verbraucher den Eindruck hervorrufe, dass trotz des potenziell schädigenden Verzehrs ein guter Gesundheitszustand durch den Weingenuss erhalten werden könnte.

Unter „bekömmlich“ versteht der Europäische Gerichtshof eine die „leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung, die impliziere, dass das Verdauungssystem darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholten Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt, weil dieser Wein sich durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichnet“. Die Angabe „bekömmlich“ sei daher geeignet, eine nachhaltige positive physiologisch Wirkung zu suggerieren. Das sei nach derzeit geltendem EU-Recht verboten.

Das Urteil dürfte nicht nur für alkoholische Getränke, sondern auch für andere Lebensmittel von Bedeutung sein, für die mit gesundheitsbezogenen bzw. fitnessbezogenen Aussagen geworben wird.

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