War vor dem Erbfall die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs bereits entfallen, kann ein Hoffolgezeugnis nicht mehr erteilt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Celle mit Beschuss vom 15.04.2011, Az.: 7 W 23/11. Sofern der Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs keinem vernünftigen Zweifel unterliege, müsse der Erbe kein kostenträchtiges negatives Hoffeststellungsverfahren nach der Höfeverfahrensordnung einleiten. Vielmehr sei in derartig eindeutigen Fällen trotz des noch nicht gelöschten Hofvermerks ein allgemeiner Erbschein auch bzgl. des Grundvermögens zu erteilen. Im Erbschein sei zum Ausdruck zu bringen, dass sich das allgemeine BGB-Erbrecht auch auf das Grundvermögen erstreckt. Dann müsse das Grundbuchamt die Umschreibung trotz noch bestehenden Hofvermerks nach allgemeinem Erbrecht vorzunehmen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass der Erblasser schon vor seiner Verrentung die Eigenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes aufgeben und alles lebende und tote Inventar abgeschafft hatte. Die verbliebene Hofstelle war zu klein, um den landwirtschaftlichen Besitz aus eigenen Kräften wieder anzufahren. Das Oberlandesgericht Celle vertrat die Ansicht, dass in dem Fall, in dem der Wegfall der Hofeigenschaft offensichtlich ist, dem Erben auch kein kostenträchtiges negatives Hoffeststellungsverfahrens nach der HöfeverfahrensO aufgegeben werden kann.
Im Hoffolgezeugnisverfahren ist von allen Beteiligten darauf zu achten, ob im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft überhaupt noch gegeben war. Kritisch betrachtet werden muss aufgrund der starken Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe in den letzten Jahren immer die Frage, ob die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs entfallen ist. Für Hofeigentümer bedeutet dies, dass sie bei Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit strikt darauf achten sollten, welche Auswirkungen die dauerhafte Fremdverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und die Abschaffung des gesamten landwirtschaftlichen Inventars für die Hofeigenschaft und damit für den Erbfall haben.