Die Landwirtin hatte für ihren Traktor eine Kraftfahrthaftpflicht-Versicherung sowie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen. Ihre Rundballenpresse, die bei Bedarf an den Traktor angehängt wurde, war weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein gesondert erwähnt.
Die Klägerin zeigte der Versicherung einen Schaden an der Rundballenpresse an, die in Brand geraten und zerstört worden war, während sie an dem Traktor angehängt war.
Weil die Versicherung den Schaden nicht regulierte, zog die Landwirtin vor das Landgericht. Das wies die Klage ab. Mit Urteil vom 11.01.2012 (Az.: 5 U 321/11) bestätigte das Oberlandesgericht Saarbrücken diese Entscheidung. Zur Begründung führte es aus, die Rundballenpresse könne nicht als „befestigtes Teil“ oder als zusätzlich mitversichertes Zubehörteil im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Beitragsfrei mitversichert seien bei „sonstigen Fahrzeugen“, zu denen auch ein Traktor gehört, Fahrzeug und Zubehörteile, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden seien. Auf eine Rundballenpresse treffe dies nicht zu. Es handle sich dabei vielmehr um ein selbstständiges Arbeitsgerät, auch wenn es angehängt ist. Als Zubehör zum Traktor könne die Rundballenpresse ebenfalls nicht angesehen werden.
Fazit: Wer Versicherungsschutz für Anhänger oder anzuhängende Arbeitsmaschinen wünscht, muss für diese eine eigene Kaskoversicherung abschließen.