Kürzung von Betriebsprämie schließt Strafverfahren nicht aus

Nach der europäischen Regelung über Agrarbeihilfenwerden diese Beihilfen u. a. nach Maßgabe der vom Landwirt angegebenen Fläche gezahlt (einheitliche Flächenzahlung). Wird bei Kontrollen eine Differenz zwischen der ermittelten und der vom Betriebsinhaber angegebenen Fläche von mehr als 30 % festgestellt, so wird für das betreffende Kalenderjahr keine Beihilfe gezahlt. Darüber hinaus wird der Betriebsinhaber, wenn sich die Differenz auf mehr als 50 % beläuft, auch in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren von der Gewährung der Beihilfe bis zu einem Betrag ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Fläche entspricht.

Die falschen Angaben können zugleich den Tatbestand des Subventionsbetruges oder anderer Straftatbestände erfüllen. Der betroffene Landwirt, gegen den nach einer Beihilfekürzung eine Strafverfahren eingeleitet worden war, wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Begründung, es sei nicht zulässig, ihn für die gleiche Tat gleich zwei mal zu bestrafen, einmal mit der Prämienkürzung und ein weiteres mal mit einer Geldbuße.

Dem folgt der Europäische Gerichtshof nicht. Der Gerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 05.06.2010 (Az: c 489/10) auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung keinen strafrechtlichen Charakter besitzen. Ein solcher Ausschluss dient nämlich der Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der Agrarbeihilfen begangen werden und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Unionshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Unionsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben, um die Märkte zu stabilisieren, die Lebenshaltung der Landwirte zu stützen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Wer als gegen Cross-Compliance-Grundsätze verstößt, muss nicht nur mit einer Prämienkürzung, sondern auch mit einer Strafe rechnen, wenn die Unregelmäßigkeit gleichzeitig gegen Strafgesetzte verstößt.

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