Gut, wenn der Betrieb ein Landgut ist

Bei einem Erbfall wird der Nachlass für die Auseinandersetzung der Miterben und auch für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt. Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb, ist der Erbe, der den Betrieb fortführen soll, oft nicht in der Lage, einen anhand des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebes ermittelten Ausgleich zu zahlen. Er muss Flächen verkaufen oder Kredite aufnehmen, die ihn bei der künftigen Bewirtschaftung stark einschränken. Schlimmstenfalls kommt es zur Zerschlagung des Betriebes.

Wenn aber der landwirtschaftliche Betrieb als Landgut anzusehen ist und nicht den Regelungen der Höfeordnung oder der Anerbenrechte unterliegt, kommen ggf. die gesetzlichen Regelungen der §§ 2049, 2312 BGB zur Anwendung. Dann wird der landwirtschaftliche Betrieb nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert bewertet. Der Ertragswert ist meistens deutlich geringer als der Verkehrswert. Die Verschonung landwirtschaftlicher Betriebe beim Erbfall durch die Bewertung mit dem Ertragswert hat das Ziel, die Betriebseinheit beim Übergang an die nächstfolgende Generation zu erhalten.

Nicht jede landwirtschaftliche Besitzung  ist ein Landgut. Der Betrieb muss über eine gewisse Größe und geeignete Wirtschaftsgebäude verfügen. Nebenerwerbsbetriebe sind allerdings als Landgut anzusehen, sofern sie nicht dauerhaft defizitär wirtschaften oder nur den Charakter eines Hobbybetriebes haben.

Nicht jede Bewirtschaftungsform erfüllt die Anforderungen an ein Landgut. Ein Betrieb, der sich auf Pensionspferdehaltung beschränkt, ist kein Landgut.

Geht es beim Erbfall auch um einen landwirtschaftlichen Betrieb, ist stets sorgsam zu prüfen, ob es sich um ein Landgut handelt und ob die Voraussetzungen für die günstige Bewertung mit dem Ertragswert vorliegen.

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