Flurbereinigungsverfahren erstrecken sich meistens über viele Jahre. Nicht selten verstirbt ein Eigentümer, dessen Flächen von einem Flurbereinigungsverfahren betroffen sind, vor dem Abschluss des Verfahrens.
Das Flurbereinigungsverfahren, vor allem die Unternehmensflurbereinigung, setzt sich aus verschiedenen Verfahrensabschnitten zusammen, welche den Betroffenen eine Vielzahl an Widerspruchs-,- Beschwerde- und Klagemöglichkeiten geben.
Normalerweise muss nach einem Erbfall die Erbengemeinschaft das Widerspruchs-, Beschwerde- oder Klageverfahren führen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich lediglich ein einzelner Erbe und nicht die gesamte Erbengemeinschaft gegen eine vorläufige Besitzeinweisung bei einer Unternehmensflurbereinigung gewehrt hatte. Prompt wandte die Flurbereinigungsbehörde ein, die Klage sei unzulässig, weil diese nur von einem einzelnen Miterben und nicht von der Erbengemeinschaft erhoben war. Dem folgt das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht. In einem Urteil vom 08.06.2012 (Az: F 7 C 35/11) stellt das Gericht fest, dass Beschwerden und Klagen in Flurbereinigungsverfahren zu den zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen im Sinne von § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB gehören. Folglich war die Klage eines einzelnen Miterben möglich.
In der gleichen Entscheidung musste sich das Gericht mit weiteren Rechtsfragen befassen: Der Kläger hatte eine so genannte Untätigkeitsklage gem. § 145 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) erhoben. Eine solche Klage ist immer dann möglich, wenn die Flurbereinigungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten über einen Widerspruch entschieden hat. Eine solche Klage kann allerdings nur innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben werden.
Diese Frist hatte der Kläger überzogen, auch deshalb, weil ihm die Flurbereinigungsbehörde mehrfach mitgeteilt hatte, sie werde in Kürze über den Widerspruch entscheiden. Dennoch berief sich die Flurbereinigungsbehörde auf Verfristung. Das machte das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht mit. Es betont, dass der Widerspruchsführer die Klagemöglichkeit nicht verliert, wenn die Flurbereinigungsbehörde den Eindruck erweckt, er dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides noch rechnen und folglich mit einer Untätigkeitsklage noch weiter abwarten.
Schließlich ging es darum, ob die Flurbereinigungsbehörde bei einer vorläufigen Besitzeinweisung die dem betroffenen Eigentümer zustehende Entschädigung im gleichen Bescheid festsetzen muss, mit welchem die vorläufige Besitzeinweisung erfolgt. Hier kam das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entschädigung auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden kann.