Bewertung eines Landguts mit dem Ertragswert

Bei Erbauseinandersetzungen, die ein Landgut zum Gegenstand haben, kommt für die Bewertung der landwirtschaftlichen Besitzung gem. §§ 2049, 2312 BGB der Ertragswert in Betracht. Auch bei dem Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz sind die weichenden Erben mit dem Ertragswert abzufinden. Durch die Verwendung des Ertragswerts, der meistens deutlich niedriger ist als der Verkehrswert, soll die Existenz des Betriebes gesichert werden.

Wie der Ertragswert berechnet wird, ist nicht bis ins letzte Detail gesetzlich geregelt. Aus § 2049 Abs. 2 BGB ergibt sich allerdings, dass sich der Ertragswert nach der bisherigen Bestimmung des Landguts, seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dem daraus erzielbaren Reinertrag richtet. Vereinfacht lässt sich sagen, dass sich der Reinertrag aus der Gegenüberstellung der durchschnittlichen Betriebseinnahmen und der durchschnittlichen Betriebsausgaben berechnet. Ein angemessener Unternehmerlohn wird ebenso berücksichtigt wie der übliche Lohnanspruch von mithelfenden Familienangehörigen.

Der Reinertrag wird dann mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der liegt, je nach Bundesland, zwischen der Zahl 17 und der Zahl 25.

Die genaue Berechnung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes ist meistens nur mit Hilfe eines landwirtschaftlichen Sachverständigen möglich.

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