Hofübergabe – Alles muss bedacht sein

Die Hofübergabe an die nächste Generation hat in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Schätzungen zufolge werden ca. 90 % der landwirtschaftlichen Betriebe, die von der nächsten Generation fortgeführt werden, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Übergabevertrag an den Hofnachfolger übertragen.

Steht eine Hofübergabe an, stellen sich viele Fragen, die nicht erst im Notartermin geklärt werden können, sondern sorgfältiger Überlegungen bedürfen. So muss geklärt werden, ob der Hofnachfolger alle Aktiva und Passiva übernimmt oder ob der Übergeber einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehält. Bei den Verbindlichkeiten ist daran zu denken, dass nach Möglichkeit eine Entlastung des Übergebers von den Schulden erfolgt.

Von zentraler Bedeutung für den Hofeigentümer, der letztlich seine gesamte berufliche Existenz abgibt, sind die Altenteilsleistungen. Die Beteiligten müssen sich Gedanken machen, ob und in welchen Räumlichkeiten der Übergeber und sein Ehegatte ein Wohnrecht erhalten und wie hoch der Barunterhalt für den Übergeber und seinen Ehegatten sein soll. Die Beteiligten werden auch zu überlegen haben, ob sich der Barunterhalt ermäßigt, wenn der Übergeber oder der Ehegatte verstirbt und nur noch ein Altenteiler zu versorgen ist. Dass die Altenteilsleistungen so gut wie möglich und auch grundbuchmäßig zu sichern sind, versteht sich von selbst.

Gewisse Mitspracherechte wird sich der Hofübergeber vorbehalten wollen, vor allem dann, wenn sein Altenteilsrecht (Wohnrecht, Wart und Pflege, Baraltenteil) beeinträchtigt werden könnten. Deshalb liegt es nahe, dass die Veräußerung des gesamten übertragenen Grundbesitzes oder von Teilen davon ebenso der Zustimmung des früheren Hofeigentümers bedarf wie die Belastung mit Grundpfandrechten. Zweckmäßig kann sein, dass Veräußerungen und Grundpfandrechte erst ab einer bestimmten Größenordnung der Zustimmungspflicht des früheren Hofeigentümers unterliegen.

Aber auch unerwartete Ereignisse müssen bedacht werden. Oft behält sich der Hofeigentümer das Recht vor, von dem Übergabevertrag zurückzutreten und die landwirtschaftliche Besitzung zurückzufordern, wenn schwerwiegende Ereignisse wie Vermögensverfall, Insolvenz, Vorversterben oder grobe Verstöße des Übernehmers gegen wesentliche Vertragspflichten eintreten. Ein Rücktrittsrecht wäre allerdings unvollständig, wenn es nicht durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert ist.

Vor allem aber ist zu bedenken, ob und in welchem Umfang die weichenden Erben einen angemessenen Ausgleich erhalten. Am besten ist, wenn der Übergabevertrag die Abfindungen und ggf. die Nachabfindung regelt und die weichenden Erben gegenständlich beschränkt auf den Hof auf Pflichtteilsansprüche verzichten.

Ist eine Einigung mit den weichenden Erben nicht möglich, muss der Hofeigentümer entscheiden, ob er eine Ertragswertanordnung trifft, damit der Hofnachfolger im Erbfall nicht mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird, die der Hof nicht aufbringen kann.

Last but not least die Steuern. Bei der Hofübergabe geht es nicht nur um die Erbschaftsteuer. Die Beteiligten sollten sich Klarheit verschaffen, ob und inwieweit die Hofübergabe mit Einkommensteuerzahlungen verbunden ist, etwa dann, wenn weichende Erben mit betrieblichem Grundbesitz abgefunden und stille Reserven aufgedeckt werden.

Allen Beteiligten kann nur angeraten werden, sich frühzeitig und gründlich mit dem Inhalt des Hofübergabevertrages und den damit verbundenen Konsequenzen zu befassen. Fachkundige Hilfe dürfte unverzichtbar sein – für alle Beteiligten.

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