Hofübergabevertrag – Sorgfalt bei Veräußerungsverboten

Nur allzu verständlich ist es, dass bei einer lebzeitigen Hofübergabe der Hofeigentümer großen Wert darauf legt, dass der Hofnachfolger den Grundbesitz oder einzelne Grundstücke nicht veräußert oder mit Grundpfandrechten belastet. Deshalb sehen viele Hofübergabeverträge vor, dass der Hofnachfolger die Zustimmung des Alteigentümers einholen muss, wenn er Grundbesitz veräußern oder Grundschulden eintragen lassen will. Verschiedentlich wird auch geregelt, dass erst ab einer bestimmten Größenordnung die Zustimmung des Alteigentümers eingeholt werden muss. Um ein solches Verfügungsverbot abzusichern, enthalten die Übergabeverträge regelmäßig die Regelung, dass der frühere Hofeigentümer den Grundbesitz zurückfordern kann, wenn sich der Nachfolger über das Verbot hinwegsetzt und ohne vorherige Zustimmung des Alteigentümers Grundstücke verkauft oder Grundschulden eintragen lässt. Abgesichert ist der Rückforderungsanspruch des Alteigentümers meistens durch eine Auflassungsvormerkung.

Manche Übergabeverträge gehen sogar so weit, dass dem Nachfolger jedwede Veräußerung oder Belastung untersagt ist. Oft soll mit solchen Regelungen bezweckt werden, dass der Grundbesitz über Generationen hinweg im Besitz der Familie bleibt. Auf der anderen Seite wird der Nachfolger sehr stark in seiner Selbstständigkeit und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt, wenn er keine Verfügungen über Grundbesitz vornehmen darf. Solche weitreichenden und bedingungslosen Verfügungsverbote wurden bislang für zulässig erachtet. Dem hat soeben der Bundesgerichtshof widersprochen. In einem Urteil vom 06.07.2012 (Az.: V ZR 122/11) kommt er zu dem Ergebnis, dass ein Verfügungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, ihn so stark in der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit beschränkt, dass von einer sittenwidrigen Knebelung gesprochen werden muss. Folge ist die Unwirksamkeit der Regelung über das Veräußerungsverbot. Weil aber für den Hofübergeber die Vereinbarung eines Veräußerungverbots sehr wichtig war, kann die Unwirksamkeit des Verfügungsverbots die Nichtigkeit des gesamten Hofübergabevertrages nach sich ziehen. Das werden die Beteiligten auch nicht gewollt haben. Deshalb muss in einer solchen Situation geprüft werden, ob nicht der Übergabevertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen ist, dass der Übernehmer von dem Übergeber eine Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung verlangen kann, wenn diese Maßnahme den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht und den mit dem Verfügungsverbot verfolgten Zweck, das Eigentum in der Familie zu halten, nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet.

Angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Verfügungsbeschränkungen in Hofübergabeverträge mit größter Sorgfalt ausgearbeitet werden. Unproblematisch sind solche Regelungen, die dem Hofnachfolger das Recht geben, von dem Alteigentümer die Zustimmung zu einer Veräußerung oder einer Belastung zu verlangen, wenn die vorgesehene Maßnahme mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbaren ist. Um bei bestehenden Verträgen Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Regelungen über Veräußerungsverbote und Belastungsverbote so abzuändern, dass keine Wirksamkeitsbedenken bestehen.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht, Erbrecht, Höferecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.