Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Hof im Sinne der HöfeO, gelten im Erbfall Sonderregelungen. Er vererbt sich nicht nach den Regeln des BGB, sondern fällt einem einzelnen Erben, dem Hofeserben zu. Die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten erhalten eine Abfindung, die sich nicht am Verkehrswert des Hofes, sondern an dem deutlichen geringeren Hofeswert orientiert.
Kleinstbetrieb oder längst aufgegebene landwirtschaftliche Betriebe verdienen diesen Schutz nicht. Sie können die Hofeigenschaft auch dann verlieren, wenn der Hofeigentümer die Löschung des Hofvermerks nicht veranlasst hat.
Wann ein landwirtschaftlicher Betrieb die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert, hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss von 05.11.2012 (Az.: 23 WLw 7/12) nochmals sehr anschaulich dargelegt. Es ging um einen Betrieb, dessen Wirtschaftswert unter 5.000,00 € abgesunken und der im Jahr 1999 aufgegeben worden war. Seinerzeit hatte der Hofeigentümer die Flächen abgegeben und Geräte, Maschinen und Milchquote verkauft. Hofgebäude waren zu Mietwohnungen umgebaut und die Hofflächen an verschiedene Pächter verpachtet. Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass der Hof ungeachtet des Hofvermerks im Grundbuch die Hofeigenschaft verloren hatte. Die Entscheidung des Landwirtschaftsenats des Oberlandesgerichts Köln ist so prägnant, dass ich die tragenden Gründe der Entscheidung an dieser Stelle teilweise wörtlich wiedergebe:
Der Verlust der Hofeigenschaft tritt erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000,00 € sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht. Die Hofeigenschaft entfällt aber auch dann, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der HöfeO mehr vorhanden ist. Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist und er jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Für eine solche Betriebseinheit sind nicht nur die notwendigen Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. Vielmehr muss dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne Weiters – ggf. nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung – wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potenziell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist kein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden. Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümers, der „Kopf“ und maßgebende Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine erhebliche Bedeutung zu. Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, ist dann unbeachtlich, wenn sämtliche objektiven Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprechen. Wesentliche Indizien für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit sind die über Jahre hinweg dauernde Bewirtschaftungsaufgabe, das größtenteils fehlende Maschineninventar, das gänzliche Fehlen von lebendem und Feldinventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofland. Ein Hof kann nur dann noch angenommen werden, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit den landwirtschaftlichen Besitzungen und damit die Wiederbewirtschaftung des Hofes tatsächlich wieder möglich und beabsichtigt ist. Ein solches Wiederanspannen setzt voraus, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine weitere Betriebsführung sinnvoll erscheint und der erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen. Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Bestehen also im Erbfall Zweifel, ob diese Kriterien auf einen landwirtschaftlichen Betrieb zutreffen, für den noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, gilt es genau hinzusehen. Von der Beurteilung hängt ab, ob allgemeines Erbrecht mit dem Bewertungsmaßstab des Verkehrswertes oder ob Hoferbrecht mit dem Bewertungsmaßstab des deutlich geringeren Hofeswert zur Anwendung kommt.