Die Kuh eines Nebenerwerbslandwirts hatte sich im Stall in einer Kette verhakt und drohte zu ersticken. Der vom Landwirt hinzugerufene Bruder griff beherzt ein und befreite das Tier. Dabei wurde er aber von diesem bei seinem Rettungsversuch getreten und brach sich den Unterschenkel.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Bruder habe nicht auf dem Hof gearbeitet und sei daher auch nicht unfallversichert. Der Landwirt klagte gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und erhielt durch das Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 21.11.2012, Az.: S 43U 6/11 Recht. Das Sozialgericht entschied, dass es sich bei der Rettung des Tieres um einen Notfall gehandelt habe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist aber jeder unfallversichert, der bei Unglücksfällen Hilfe leistet. Daher handele es sich um einen Arbeitsunfall, auch wenn der Bruder nicht auf den Hof beschäftigt sei.