Ein Landwirt, Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO Rheinland-Pfalz, hatte im Jahr 2003 ein handschriftliches, von ihm unterzeichnetes und mit „Testament“ überschriebenes Dokument gefertigt, in welchem es hieß, dass der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb an einen namentlich benannten Verwandten, ebenfalls Landwirt, fallen soll, jedoch „ausgenommen die Parzelle, die noch näher bezeichnet wird“. Unmittelbar vor der Unterschrift hieß es: „Auf der nachstehenden Seite ist die Parzelle näher bezeichnet, die ausgenommen wird.“
Als der Landwirt im Jahr 2009 verstarb, fand sich das Testament, jedoch nicht die im Testament erwähnte Anlage, in der festgelegt sein sollte, welche Fläche der vorgesehene Hoferbe nicht erhalten sollte. Ob der Landwirt eine solche Anlage jemals gefertigt hat, ließ sich nicht klären. All das weckte Begehrlichkeiten bei den gesetzlichen Erben des Landwirts. Die meinten, der Landwirt habe doch gar kein wirksames Testament errichtet. Es hätte sich lediglich um einen Entwurf gehandelt. Das zeige sich daran, dass er offenbar nicht mehr die im Testament erwähnte Anlage fertigte, auf der stehen sollte, welche Fläche der Hoferbe nicht erhalten soll.
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Beschluss vom 11.01.2013 (Az: 8 WLw 648/12) stellt es fest, dass der Landwirt ein wirksames Testament errichtet hatte. Das folge schon daraus, dass dieser das Dokument mit „Testament“ überschrieben und handschriftlich unterschrieben hatte. Die fehlende Anlage war für den Senat kein Grund, den Testierwillen des Erblassers in Zweifel zu ziehen. Dabei konnte sich das Oberlandesgericht auch auf die wenig bekannte Vorschrift des § 2086 BGB berufen. Dort heißt es, dass es im Falle des Fehlens einer im Testament angesprochenen Ergänzung die Verfügung wirksam ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. Gibt es die in einem Testament erwähnte Ergänzung nicht, wird trotzdem die Wirksamkeit der Verfügung vermutet.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass diese Vermutung widerlegt war. Lebensnah stellte es fest, dass die unterbliebene Ergänzung des Vorbehalts auch darin begründet sein kann, dass der Erblasser seine Auffassung in Bezug auf die Herausnahme der Parzelle geändert hatte. Es entschied, dass dem im Testament bedachten Landwirt das Hoffolgezeugnis zu erteilen ist.
Dem Landwirt wäre der Rechtsstreit erspart geblieben, wenn der Erblasser den Ergänzungsvorbehalt erst gar nicht gemacht oder später Klarheit geschaffen hätte, ob er die betreffende Parzelle von der Hoferbfolge ausgenommen sehen wollte oder nicht. Generell ist zu empfehlen, zur Meidung späterer Streitigkeiten auf einen Ergänzungsvorbehalt in einem Testament zu verzichten.