Mit merkwürdigen Ansinnen weichender Erben musste sich das OLG Hamm in einem Beschluss vom 05.07.2011 (Az.: I-10 W 55/10) befassen. Sie forderten bei der Hofabfindung einen Zuschlag zum Hofeswert, weil sich im Erdgeschoss des Hauptwohngebäudes eine seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv betriebene und auch nicht verpachtete Gaststätte mit einer Kegelbahnanbau und einer Schießanlage befand, die obendrein in einem sehr schlechten Zustand war. Für ein im Ortsbereich gelegenes, baureif erschlossenes und im Flächennutzungsplan als Wohnbauland ausgewiesenes Grundstück, auf dem sich eine Scheune zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften befand, wollten sie ebenfalls einen Zuschlag zur Hofabfindung. Sie dachten an einen Zuschlag in Höhe des Verkehrswertes des potentiellen Baulandes, von dem sie sich großzügig die Kosten einer anderen Unterbringungsmöglichkeit für die landwirtschaftlichen Gerätschaften abziehen lassen wollten. Das OLG Hamm machte ihnen einen Strich durch die Rechnung.
Hintergrund ist, dass die weichenden Erben beim Hoferbfall und bei einer lebzeitigen Hofübergabe im Anwendungsbereich der HöfeO eine Hofabfindung gem. § 12 HöfeO erhalten, die sich nach dem Hofeswert, dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes bemisst. Für besondere Umstände, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind und die im Hofeswert nicht oder nicht ausreichend zum Ausdruck kommen, kann auf Verlangen ein Zuschlag nach billigem Ermessen gemacht werden. Das ist etwa anerkannt für Bauland, bei dem feststeht, dass in absehbarer Zeit eine landwirtschaftsfremde Nutzung zu erwarten ist.
Für die ehemalige Gaststätte im Hauptwohngebäude der Hofstelle und das Scheunengrundstück lehnte das OLG Hamm einen Zuschlag ab. Es vermochte in der kaum noch zu verpachtenden und modernisierungsbedürftigen Gaststätte keinen Wertfaktor zu erblicken, der einen Zuschlag rechtfertigt. Der Senat erachtete es nicht für billig, den Hoferben wegen einer evtl. potentiell möglichen, aber tatsächlich seit Jahren unterbliebenen landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils mit einem Zuschlag zu belasten, zumal der Hoferbe erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von Hofesbestandteilen investieren müsste, um das vermeintlich darin vorhandene landwirtschaftsfremde Potential des geerbten Hofes zu aktivieren.
Wenig Verständnis zeigte das OLG auch für die Erwartung der weichenden Erben, mit dem wegen der Baulandeigenschaft hohen Verkehrswert des tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Scheuengrundstücks abgefunden zu werden. Das OLG Hamm lehnte einen Zuschlag auch deshalb ab, weil der Hoferbe ansonsten zur Fortsetzung der bisherigen Hofbewirtschaftung erst noch andere Unterstellmöglichkeiten für seine Gerätschaften schaffen müsste, um das landwirtschaftsfremde Potential des Grundstücks für die weichenden Erben auszukosten. Das OLG betont, es entspräche jedenfalls nicht billigem Ermessen, den weichenden Erben einen Abfindungszuschlag zu geben, der den Hoferben letztlich dazu nötigt, den Hof künftig umständlich und/oder mit erheblichen finanziellen Aufwendungen zu bewirtschaften. um das landwirtschaftsfremde Potential eines Hofbestandteils für einen Abfindungszuschlag der weichenden Erben fruchtbar zu machen.
Die weichenden Erben blieben uneinsichtig und wandten sich an den Bundesgerichtshof. Der indessen hat ihre Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 16.03.2012 (BLw 11/11) verworfen.