Wer etwas verschenkt, kann das Geschenk zurückfordern, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB. Auf eine Hofübergabe findet diese Regelung jedoch keine Anwendung. Das bestätigte das OLG Celle im Beschluss vom 16.07.2012 (Az.: 7 W 15/12).
Im Jahr 2009 hatte der Landwirt den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Schon im nächsten Jahr kam es zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten, sodass der Landwirt die Schenkung wegen groben Undanks widerrief und die Rückübereignung des Hofes forderte. Das lehnte das OLG Celle ab.
Das OLG Celle stellt heraus, dass es sich bei der Hofübergabe um eine vorweggenommene Erbfolge, aber grundsätzlich nicht um eine Schenkung oder um eine gemischte Schenkung handelt. Das folgert das OLG Celle u.a. daraus, dass der Übernehmer regelmäßig Altenteilsleistungen zu erbringen und Schulden zu übernehmen hat. Nur dann, wenn Gegenleistungen wie Altenteil, Schuldübernahme etc. weniger als 50 % des übertragenen Wertes ausmachen, können die Grundsätze über den Widerruf einer Schenkung in Betracht gezogen werden.
Das OLG Celle zeigt aber auch, wann ausnahmsweise eine Rückübereignung des Hofes verlangt werden kann. Mit dem Argument, dass die Hofübergabe regelmäßig der vorweggenommenen Erbfolge dient, soll ein Rückforderungsrecht des früheren Hofeigentümers bestehen, wenn er dem Übernehmer derart schwere Verfehlungen nachweisen kann, die nach § 2323 BGB die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Das ist etwa der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach dem Leben des Erblassers getrachtet oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Auch bei einer böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht oder einer schweren vorsätzlichen Straftat kommt eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.
Das bedeutet für die Hofübergabe, dass spätere Konflikte zwischen dem früheren Hofeigentümer und dem Hofübernehmer nur in den seltensten Fällen dazu führen, dass der frühere Hofeigentümer den Betrieb zurückfordern kann. Deshalb empfiehlt es sich, im Hofübergabevertrag im Einzelnen zu regeln, bei welchen Vertragsverstößen der Übernehmer den Betrieb zurückgeben muss.