Die Hacke auf dem Acker – BGH entscheidet für den Landwirt

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 24. Januar 2013 (AZ: VII ZR 98/12)  entschieden, dass es einem Landwirt, der einen Lohnunternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar ist, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können.

Der Landwirt hatte einen Lohnunternehmer damit beauftragt, den auf seinem Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Der Lohnunternehmer nahm den Landwirt auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch.

Die Parteien stritten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hatte. Das Oberlandesgericht hatte das offengelassen. Es meinte, der Lanwirt habe seine gegenüber dem Lohnunternehmer bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt. Er hätte vor der Vergabe des Dreschauftrags an den Lohnunternehmer sicherstellen müssen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

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