Wer eine landwirtschaftliche Fläche kaufen möchte, benötigt eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Diese Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Erwerb durch den Nichtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt.
Allgemein lässt sich sagen, dass das Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaft Vorrang hat, wenn diese einem aktiv wirtschaftenden Landwirt Flächen zur Verfügung stellen will, die dieser für eine dringend erforderliche Aufstockung benötigt.
Oft konkurrieren Landwirte mit Naturschutzverbänden, die die Fläche für Projekte einsetzen wollen. Über einen solchen Fall musste das OLG Oldenburg im Beschluss vom 08.11.2012 (Az: 10 W 23/12) entscheiden. Dort hatte ein Naturschutzverband Flächen gekauft, auf denen eine Wanderschäferei betrieben werden sollte. Es ging um ein öffentlich gefördertes Projekt zur Offenhaltung von Magerbiotopen. In dem Fall wollte die Siedlungsbehörde ihr Vorkaufsrecht ausüben, da ein Haupterwerbslandwirt dringenden Aufstockungsbedarf hatte. Das OLG Oldenburg entschied gegen den Landwirt und für den Naturschutzverband, obwohl dieser kein Landwirt war. Allerdings stellt es strenge Voraussetzungen auf, wann das Erwerbsinteresse eines Naturschutzverbands gegenüber dem Aufstockungsbedürfnis eines Landwirts überwiegt. Das soll nur gelten, wenn
- ein konkretes förderungsfähiges Umweltschutz- oder Naturschutzprojekt dem Flächenerwerb des Naturschutzverbandes zu Grunde liegt,
- der Ankauf der Fläche oder zumindest das betreffende Projekt entweder von der Bundesregierung, einem Land oder von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt insbesondere finanziell gefördert wird,
- Pläne für die Umsetzung des Naturschutzvorhabens mit Ernsthaftigkeit betrieben werden und
- der Naturschutzverband ein nachweisbares dringendes, konkretes Kaufinteresse oder Aufstockungsbedürfnis hat.
Beim dem Projekt einer „Wanderschäferei zur Offenhaltung von Magerbiotopen“ sah das Oberlandesgericht diese Voraussetzungen als gegeben an, sodass der Landwirt leer ausging.