Grundstücksverkehrsgesetz: Kaum Rechtssicherheit bei Erwerb durch eine Gesellschaft

Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen ist meistens eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlich. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Eine solche ungesunde Bodenverteilung liegt in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt.

Vor nicht allzu langer Zeit hatte noch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkauf an eine Besitzgesellschaft, an der ausschließlich Landwirte beteiligt waren und welche die Fläche an ein landwirtschaftliches Unternehmen verpachten wollte, genehmigt werden muss (BGH vom 26.11.2010, BLw 14/09). Den Bundesgerichtshof störte nicht, dass die Besitzgesellschaft selbst keine aktive Landwirtschaft betrieb und somit als Nichtlandwirt anzusehen war. Entscheidend war, dass diese an einen aktiven Landwirt verpachten wollte, der zu den Gesellschaftern gehörte.

Bei dem Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche durch einen Käufer, der die Nutzflächen an eine GmbH & Co. KG verpachten wollte, bei der der Käufer Alleingesellschafter, Geschäftsführer der Komplimentär-GmbH und einziger Kommanditist ist, sah das OLG Celle (Beschluss vom 17.09.2012, 7 W 26/12) die Dinge anders. Es meint, der Käufer sei auch dann als Nichtlandwirt anzusehen, wenn er das landwirtschaftliche Unternehmen der GmbH & Co. KG beherrsche. Demzufolge versagte es für den Grundstückskauf die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Den Vorzug erhielt ein Landwirt, der dringenden Aufstockungsbedarf darstellen konnte. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die GmbH & Co. KG eine Betriebsgröße hatte, die dem 10-fachen der gegendüblichen Betriebsgröße entsprach und keine Lebensmittel erzeugen, sondern Mais für die Bewirtschaftung von Biogasanlagen anbauen wollte.

Die Entscheidung des OLG Celle zeigt recht deutlich, dass noch keine gesicherte und verlässliche Rechtsprechung vorliegt, wann der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt genehmigungsfähig ist und wann die Genehmigung versagt werden kann. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: BLw 14/09) hätte die Entscheidung des OLG Celle auch anders ausfallen können.

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