Wann Landwirtschaft und wann ein Gewerbebetrieb vorliegt, kann in verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedlich beurteilt werden. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 06.03.2013, dass eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung in einer Biogasanlage dienenden Betrieb eingesetzt wird, nicht von der Kfz-Steuer befreit ist (Az: II R 55/11).
Der klagende Landwirt erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.
Für seine Zugmaschine beantragte der die Befreiung von der KFZ-Steuer. Dazu regelt § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, dass das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des klagenden Landwirts hat der BFH eine solche Verwendung verneint. Der Bundesfinanzhof begündet das damit, dass es sich bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, um einen einheitlichen Gewerbetrieb handelt. Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits sei nicht möglich.
Die Aussage des Bundesfinanzhofs, dass ein Landwirt, der seine gesamte Ernte für eine Biogasanlage einsetzt, über einen einheitlichen Gewerbebetrieb verfügt, mag für das Steuerrecht zutreffen. Der Standpunkt des BFH ist aber keinesfalls verallgemeinerungsfähig. Im landwirtschaftlichen Erbrecht gelten andere Kriterien. Selbstverständlich betreibt ein Landwirt nach wie vor Landwirtschaft, auch wenn er die ganze Ernte für die Energiegewinnung in einer Biogasanlage einsetzt und den Strom verkauft.