Verfehlungen in der Vergangenheit stehen Wirtschaftsfähigkeit nicht entgegen

Wer einen einen Hof im Sinne der Höfeordnung erben oder durch Übergabevertrag erhalten soll, muss wirtschaftsfähig sein. In einem Beschluss vom 17.01.2013 (AZ: 23 WLw 10/12) hat das Oberlandesgericht Köln die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zusammengefasst. Es musste darüber entscheiden, ob ein Landwirt, der sich 12 Jahre vor dem Erbfall eine Vorstrafe eingehandelt hatte und kurzzeitig in der Landesklinik war, noch wirtschaftsfähig war. Das Oberlandesgericht hat das bejahrt.

Das Oberlandesgericht begründet wie folgt: Wirtschaftsfähig nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeit, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten dazu erforderlich sind, lässt sich nicht ein für allemal festlegen. Die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen richten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes. Ein kleinerer Betrieb erfordert vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund stehen, wozu auch die Fähigkeit gehört, die Arbeiten etwaiger Hilfskräfte zu beurteilen und zu überwachen. Der Übernehmer eines Hofes muss jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, dass in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist.

Das sah das Oberlandesgericht als gegeben an, weil der in Betracht kommende Hofnachfolger über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und den Betriebe seit 1986 eigenständig als Pachtbetrieb bewirtschaftet hatte. Es bestanden auch keine Zweifel daran, dass er von seiner Persönlichkeit her imstande ist, den Hof zu führen. Ein Mangel an Persönlichkeit kann nach der Entscheidung des OLG nur dann angenommen werden – und insoweit sind hohe Anforderungen zu stellen -, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erbanwärter den Betrieb herunterwirtschaften wird. Das kann etwa bei erheblichen Vorstrafen, bei Kreditunfähigkeit, Hang zur Unehrlichkeit oder etwa bei Trunksucht oder Verschwendungssucht der Fall sein. Eine Vorstrafe aus dem Jahre 1996 reichte dazu nicht aus. Auch die kurzzeitige Aufnahme in die Rheinische Landesklinik im Jahr 1993 konnte keine ernsthaften Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit im Jahr 2008 begründen.

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