Hoferbfolge: Und was wird aus dem Bankguthaben?

Stirbt der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, fällt der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben, dem Hoferben zu. Das ergibt sich aus § 4 HöfeO. Für das hoffreie Vermögen gilt das allgemeine Erbrecht des BGB. Es kann einem einzelnen Erben oder mehreren Erben zufallen.

 

Aber wer bekommt die Bankkonten, Sparbücher oder das Wertpapierdepot des Erblassers? Der Hoferbe oder die Erben des hoffreien Vermögens? Zunächst gilt der Grundsatz, dass das Bargeld, die Sparbücher, die Sparkonten und auch die Wertpapiere des Erblassers zum hoffreien Vermögen gehören. Sie unterliegen nicht der Hoferbfolge. Sie fallen an die Erben des hoffreien Vermögens.

 

Anders ist es bei dem Betriebskonto des Hofes. Das Betriebskonto gehört, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 16.06.2009 (Az: 10 W 156/07) bestätigt hat, zu den Betriebsmitteln des Hofes. Betriebsmittel sind nach § 3 HöfeO Hofeszubehör. Damit vererbt sich das Betriebskonto nach Höferecht. Das aber gilt nicht unbegrenzt. Nach Auffassung des OLG Hamm muss im Rahmen einer Ganzheitsbetrachtung ermittelt werden, was für die Liquidität des Betriebes im Rahmen der jährlichen Erfolgsrechnung zum Zwecke eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses bis zum Abschluss der nächsten Ernte notwendig ist. Nur dieser Betrag verbleibt dem Hoferben. Soweit das Betriebskonto ein höheres Guthaben aufweist, muss er den Differenzbetrag an die Erben des hoffreien Vermögens herausgeben.

 

Das gilt im Übrigen auch, wenn das Betriebskonto ein hohes Guthaben aufwies, etwa weil sich der Hofeigentümer den Erlös aus einem Grundstücksverkauf auf das Betriebskonto überweisen ließ und mit dem Geld ein anderes Grundstück kaufen oder betriebliche Investitionen finanzieren wollte. Hatte der Hofeigentümer den Erlös aus einem Grundstücksverkauf auf einem Sparkonto angelegt, fällt das Geld ebenfalls in den hoffreien Nachlass und geht damit an die Erben des hoffreien Vermögens.

 

Mit seiner Rechtsprechung will das Oberlandesgericht Hamm auch Manipulationen zum Nachteil der Erben des hoffreien Vermögens und der Pflichtteilsberechtigten verhindern. Ansonsten hätte es der Erblasser in der Hand, durch Übertragung seiner Sparguthaben auf ein betriebliches Konto die Ansprüche der weichenden Erben und der Pflichteilsberechtigten in unzulässiger Weise zu kürzen. Denn die Ansprüche der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten richten sich bei der Hofabfindung nach dem Hofeswert. Das ist das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Dieser Betrag ist meistens deutlich geringer als der Verkehrswert.

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