Bejagungsschneisen: Freiwillige Leistung des Landwirts

Zunehmend fordern Jäger von Landwirten, Schläge mit Freiflächen als Bejagungsschneisen oder Abstandsflächen zum Waldrand vorzusehen. Das Landgericht Trier hat in seinem Beschluss vom 03.04.2010 (Az.: 1 S 247/11) darauf hingewiesen, dass Landwirte prinzipiell nicht verpflichtet sind, Bejagungsschneisen anzulegen. Allerdings darf der Landwirt Bejagungsschneisen nicht ablehnen, wenn ihm der Jäger dafür eine angemessene Entschädigung angeboten hat. Bei der Berechnung dieser Entschädigung muss berücksichtigt werden, dass das Herausnehmen der Flächen für den gemeinsamen Antrag großen bürokratischen Aufwand verursacht. Dieser Zeitaufwand muss nach Ansicht des Gerichts entschädigt werden. Ferner weisen die Richter darauf hin, dass von einem Landwirt unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oder Schadensabwendung nicht verlangt werden könne, den Anbau von Mais in Waldnähe zu unterlassen, weil dort erfahrungsgemäß schneller Wildschaden entstünde. Es steht dem Landwirt grundsätzlich frei, wie er seine eigenen Flächen nutzt, auch in der Nähe zum Wald.

 

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