Wildschaden: Zweiwöchige Klagefrist gegen den Vorbescheid und Gerichskostenanforderung unbedingt beachten!

Wie wichtig es für einen Landwirt ist, bei einem Wildschaden die zweiwöchige Klagefrist gegen den Vorbescheid der Gemeinde strikt zu beachten und die Gerichtskosten sofort einzuzahlen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.06.2013 (Az: III ZR 360/12), das letztlich zu einer Verschärfung der Rechtslage führt.

Nach den Regelungen im Bundesjagdgesetz muss der Jagdpächter Schadensersatz leisten, wenn es auf landwirtschaftlichen Flächen zu Wildschaden kommt. In den meisten Bundesländern gibt es dazu ergänzende Regelungen, wonach die Gemeinde den Schaden aufgrund einer Begutachtung eines zum Schätzen von Wildschäden bestellten Sachverständigen (Wildschadensschätzer)  in einem Vorbescheid festzusetzen hat. Wer den Vorbescheid nicht akzeptieren will, sei es der Jagdpächter, dem der feststellte Schaden zu hoch ist, sei es der Grundstückseigentümer, dem die Schadensersatzleistung nicht ausreicht, kann innnerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht gegen den Vorbescheid klagen.

Diese Frist wird häufig versäumt. Dies kann daran liegen, dass die Klage später als zwei Wochen bei dem Amtsgericht eingereicht wird. Die Fristüberschreitung kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass die Klage zwar innerhalb der Zweiwochenfrist bei dem Gericht eingereicht, aber erst deutlich nach Ablauf der Zweiwochenfrist an den Gegner zugestellt wird, etwa dann, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht schnell einzahlt. Unproblematisch ist der Fall, wenn die Klage in der Zweiwochenfrist bei dem Amtsgerichts eingereicht, der Gerichskostenvorschuss sofort eingezahlt und die Klage nur kurze Zeit nach Ablauf der Zweiwochenfrist an den Gegner zugestellt wird.

Oft ließ sich die Situation retten, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid unvollständig war. Das ist häufig der Fall, denn der korrekte Hinweis, in welcher Frist bei welchen in Betracht kommenden Gerichten Klage erhoben werden kann, ist oft schwer zu formulieren. Bislang wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die unrichtige Belehrung die Zweiwochenfrist nicht in Gang setzt.

Dieser Auffassung hat soeben der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Er stellt klar, dass die zweiwöchige Klagefrist auch dann eingehalten werden muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid unrichtig ist. Dem klagenden Landwirt war jetzt nicht mehr zu helfen: Ihm hatte die Gemeinde am 11.11.2010 den Vorbescheid zugestellt, der ihm aber nur einen Wildschaden von 535,62 € zusprach. Noch innerhalb der Zweiwochenfrist, und zwar am 23.11.2010, erhob er Klage gegen den Vorbescheid. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse vom 26.10.2010 bezahlte der Landwirt aber erst im Juni 2011. Deshalb wurde dem Jagdpächter erst im August die Klage zugestellt. Das war deutlich außerhalb der Zweiwochenfrist, so dass seine Klage unzulässig war.

Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid konnte ihn nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht mehr retten. Das Malheur wäre nicht passiert, wenn der betroffene Landwirt die Gerichtskosten sofort eingezahlt hätte. Dann wäre die rechtzeitig bei Gericht eingereichte Klage kurz nach Ablauf der Zweiwochenfrist an den Jagdpächter zugestellt worden, was ausreichend gewesen wäre.

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