Nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb, für den ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, ist tatsächlich noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Hofeigenschaft kann auch „außerhalb des Grundbuchs“ entfallen. Das ist für die Frage von Bedeutung, ob sich die Hofnachfolge im Erbfall nach der Höfeordnung oder aber nach allgemeinem Erbrecht richtet.
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 17.01.2013 (Az: 23 WLw 10/12) nochmals herausgearbeitet, wann von einem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs gesprochen werden kann. Es ging um einen Betrieb, den der Eigentümer 1987 an seinen Sohn verpachtet hatte. Die Rinderhaltung war seit 2007 aufgegeben. Der Sohn bewirtschaftete die landwirtschaftlche Flächen als Acker- und Grünland, wobei diese überwiegend der Gewinnung von Wirtschaftsfutter zur Versorgung der außerhalb der Besitzung untergebrachten Pferde einer Pferdepension dienten.
Einen Wegfall der Hofeigenschaft konnte der Senat nicht feststellen. Er betont, dass die bloße Verpachtung des Grundbesitzes keine Betriebsstilllegung ist, die zum Wegfall der Hofeigenschaft führt. Wörtlich das OLG Köln: „Die Hofeigenschaft kann allerdings entfallen, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorhanden ist. Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Betriebseinheit ist indes nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betriebs oder der Rentabilität der betrieblichen Aktivitäten bestehen. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb rentabel oder unrentabel ist, ist für die Frage der Hofeigenschaft grundsätzlich ohne Relevanz. Die ökonomische „Leistungsfähigkeit“ eines Hofes ist keine Voraussetzung für die Hofeigenschaft. Diese dokumentiert sich vielmehr nach Maßgabe der HöfeO entscheidend in dem festgestellten Wirtschaftswert. Die Hofeigenschaft kann allenfalls noch dann entfallen, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände eine Situation eingetreten ist, die einer Betriebsstilllegung gleichkommt.“