Welche Quote für die weichenden Erben?

Im Höferecht kann es nur einen Erben geben, den Hoferben. Die weichenden Erben erhalten an Stelle der Beteiligung am Hof eine Abfindungszahlung, die sich aber nicht am Wert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern an dem meistens deutlich niedrigeren Hofeswert, dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes, orientiert. Als Ausgleich können die weichenden Erben Nachabfindung verlangen, wenn der Hoferbe in einem Zeitraum von 20 Jahren nach der Hofübergabe oder dem Hoferbfall den Hof, Grundstücke oder Zubehör mit Gewinn verkauft oder wenn er landwirtschaftsfremde Erträge erzielt, etwa aus Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen.

Wenn der Hofeigentümer keine letztwillige Verfügung errichtet hat, bekommen die weichenden Erben den Anteil am Hofeswert, der ihrer gesetztlichen Erbquote entspricht. Auch bei der Nachabfindung werden die weichenden Erben dann mit ihrer gestzlichen Erbquote beteiligt. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass die weichenden Erben nur den Pflichtteil erhalten. Das ist die Hälfte des gesetztlichen Erbteils.

Ein Beispiel: Der verwitwete Hofeigentümer hinterlässt drei Kinder. Der Hof hat einen Hofeswert von 90.000,00 €. Die älteste Tochter wird kraft Gesetzes Hoferbe. Dann haben die beiden weichenden Erben jeweils einen Abfindungsanspruch in Höhe von 1/3 des Hofeswertes, also in Höhe von jeweils 30.000,00 €. Schreibt der Hofeigentümer im Testament oder im Übergabevetrag, dass die weichenden Erben nur den Pflichtteil erhalten sollen, reduziert sich deren Abfindung auf 15.000,00 €.

Aber was ist, wenn der Hofeigentümer den Hoferben bestimmt, aber nichts zu den Ansprüchen der weichenden Erben sagt? Dann muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung oder des Hofübergabevertrages ermittelt werden, ob er die weichenden Erben enterben und auf den Pflichtteil setzten wollte. Wenn der Hofeigentümer allerdings nur die Person des Hoferben festlegt, wiederholt er letztlich nur die gesetztliche Regel, dass nur ein einziger Erbe Hoferbe werden kann. Das besagt aber gerade nicht, dass die weichenden Erben von der Erbschaft ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt werden sollen. Das hat verschiedentlich der Bundesgerichtshof bestätigt, beispielsweise in einem Beschluss vom 24.11.2006 (BLw 12/06).

Das bedeutet: Wenn der Hofeigentümer nichts anderes in seiner letztwilligen Verfügung oder im Übergabevertrag bestimmt, berechnet sich die Abfindung und Nachabfindung der weichenden Erben nach der Erbquote, nicht nach der Pflichtteilsquote. Nur wenn klar ist, dass die weichenden Erben lediglich den Pflichtteil erhalten sollten, halbiert sich deren Quote. Will also der Hofeigentümer erreichen, dass weichende Erben nur mit der Pflichtteilsquote an der Hofabfindung oder an einer Nachabfindung beteiligt werden, etwa weil sie schon Zuwendungen erhalten haben, muss er dies in der letztwilligen Verfügung oder im Übergabevertrag klar zum Ausdruck bringen.

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