Jagdbehörde kann im Einzelfall wegen Wildverbisses die Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen

Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Beschluss vom 19. Juli 2013(Az.: 6 L 566/13.KO). Es ging um folgenden Sachverhalt: Nachdem in einem Wald im Landkreis Cochem-Zell Bissschäden an Bäumen festgestellt worden waren, gab die Jagdbehörde der Kreisverwaltung dem Jagdpächter eines ungefähr 515 ha großen Reviers für das Jagdjahr 2013/2014 auf, insgesamt 46 Stück Rehwild zu erlegen. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an. Hiergegen legte der Jagdpächter Widerspruch mit dem Hinweis ein, aufgrund des geringen Besatzes seines Reviers mit Rehwild sei die Forderung nicht zu erfüllen. Gleichzeitig beantragte der Jagdpächter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so das Gericht, sei bei einer Berücksichtigung der Interessen des Jagdpächters und der öffentlichen Belange gerechtfertigt. Hierfür spreche, dass der Jagdpächter mit seinem Widerspruch gegen den Abschussplan wohl nicht durchdringen werde. Nach den jagdrechtlichen Vorschriften müssten bei der Festsetzung eines Abschussplans auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Nach der vorliegenden forstwirtschaftlichen Stellungnahme sei es im Jagdrevier des Jagdpächters zu einem erheblichen Rehwildverbiss gekommen. Deswegen sei die Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden. Zwar wende der Jagdpächter hiergegen ein, wegen der Nutzung der Waldwege durch Quads und Mopeds, der schlechten Sicht aufgrund der Naturverjüngung und dem weitgehenden Fehlen von offenen Wildäsungsflächen in seinem Revier sei die angeordnete Abschusszahl nicht zu erreichen. Jedoch könne dieses Vorbringen die Anordnung nicht in Frage stellen, da der „Freizeitdruck“ in der forstbehördlichen Stellungnahme als gering eingestuft worden sei und Schwierigkeiten bei der Jagd die Verpflichtung, Rehwildverbiss am Wald zu vermeiden, nicht außer Kraft setzten. Da die festgesetzte Mindestabschusszahl das Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes im Wald ebenfalls nicht beeinträchtige, sei der Abschussplan zu befolgen.

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