Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks, dessen Ufer ausgespült worden ist, haben im Allgemeinen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Wiederherstellung. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem Urteil vom 18.06.2013 (Az.: 5 K 534/12).
Anlass für die Klage war, dass an einem innerhalb einer Gemeinde gelegenen Grundstück ein Uferstreifen in einer Breite von einem halben bis einem ganzen Meter Breite ausgespült und weggeschwemmt worden war. Die Kläger machten dafür die Gemeinde verantwortlich, weil sie Trägerin der Unterhaltungslast des Gewässers sei und zudem einer Bebauung unmittelbar am gegenüberliegenden Ufer zugestimmt habe.
Das Gericht lehnt einen solchen Wiederherstellungsanspruch ab. Es betont, dass es nach dem Wasserrecht keinen Anspruch Privater auf Wiederherstellung eines durch Naturgewalten beschädigten Ufers gibt. Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer bestehe allein im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse einzelner Privater. Dem Privaten stehe, wenn die Gemeinde das beschädigte Ufer nicht von sich aus im Allgemeininteresse wiederherstelle, allenfalls das Recht zu, das beschädigte Ufer auf eigene Kosten zu reparieren und auch dies nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Nur in Ausnahmefällen könne ein sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehen. Das könne der Fall sein, wenn infolge einer Nichterfüllung der im öffentlichen Interesse stehenden Unterhaltungslast in besonders schwerer Weise Privatei-gentum bedroht werde, etwa wenn das Ufer so stark beeinträchtigt werde, dass ein Gebäude einzustürzen drohten.
Landwirte, deren Flächen an einen Bachlauf angrenzen, können also nicht ohne weiteres verlangen, dass die Gemeine den Zugang zur Wasserstelle wieder herstellt, wenn diese durch Naturgewalten zerstört worden ist.