Verkauft der Hofnachfolger innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe ein Grundstück, können die weichenden Erben nach § 13 Abs. 1 der Höfeordnung Nachabfindung verlangen. Eine Außnahme gibt es, wenn der Eigentümer innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung ein Ersatzgrundstück kauft oder wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Darauf berief sich ein Hoferbe, der ein Grundstück zur Schuldentilgung verkauft hatte. Das OLG Hamm machte ihm mit Beschluss vom 09.07.2013 (Az.: 10 W 77/12) einen Strich durch die Rechnung.
Normalerweise sind Grundstücksveräußerungen zur Begleichung von Schulden von der Nachabfindungspflicht ausgenommen, wenn drückende, die Existenz des Hofes in Frage stellende Schulden abgelöst werden müssen und diese weder aus den laufenden Erträgen noch durch zumutbare Kreditaufnahme beglichen werden können. Bei der Grundstücksveräußerung, über die das Oberlandesgericht zu befinden hatte, war es aber so, dass der Erlös und die damit verbundene Schuldentilgung nicht ausreichte, um den Betrieb auf Dauer zu sanieren und die wirtschaftliche Existenz des Hofes zu sichern. Im Einklang mit früheren Entscheidungen betont auch das OLG Hamm, dass sich der Hoferbe selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht auf den Wegfall der Nachabfindungspflicht berufen kann, wenn die Grundstücksveräußerung und der damit eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage stellt, der Hof also wegen der hohen Schuldenlast ohnehin auf Dauer nicht zu halten ist. Dann ist den weichenden Erben ein weiteres Zuwarten und ein Verzicht auf die Nachabfindung nicht zuzumuten.