Ein Futtermittelhersteller haftet gegenüber einem Landwirt für Folgeschäden, die auf eine mit Dioxin belastete Futtermittellieferung zurückzuführen sind. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 18.06.2013 (Az.: 12 U 26/13).
In dem zu entscheidenden Fall hatte das OLG Oldenburg eine Haftung des Futtermittelherstellers bejaht, da es konkrete Anhaltspunkte für eine Dioxinbelastung des Futtermittels gab. Nach Ansicht des Gerichts kann ein solcher Verdacht einen Mangel darstellen, wenn er qualitätsmindernd ist. Eine Qualitätsminderung kann nach Ansicht des Gerichts auch darin liegen, dass die Lebensmittel, die am Ende der Produktionskette stehen, unverkäuflich sind.
Ferner war das Gericht der Ansicht, dass die Haftung des Futtermittelherstellers selbst dann besteht, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. § 24 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG), auf dem der Schadensersatzanspruch u.a. basiert, begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Nach § 24 LFBG übernimmt der Futtermittelverkäufer die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Ware. Da der Futtermittelhersteller derartige Angaben nicht gemacht hatte, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er eine Garantie für die Mangelfreiheit des Futtermittels abgegeben.