Vorsicht beim Erbverzicht!

Die Tragweite eines Erbverzichts darf auch im Bereich des Höferechts nicht unterschätzt werden. Das lehrt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996, die bisweilen in Vergessenheit zu geraten droht.

Worum ging es? Die Eltern, Eigentümer eines Hofes, schlossen mit ihrem Sohn einen Erbvertrag, wonach dieser Hoferbe werden sollte. Mit der Tochter, die zuvor einen Baussparvertrag erhalten hatte, schlossen die Eltern tags drauf einen notariell beurkundeten „Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag“,in dem die Tochter auf alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete.

Nur 6 Jahre nach dem Ableben der Eltern veräußerte der Sohn den Hof mit erheblichem Gewinn. Die Tochter, der klar war, dass sie nach dem Hoferbfall aufgrund des Verzichts nichts zu beanspruchen hatte, machte jetzt Nachabfindungsansprüche, teilweise auch als Ergänzungsabfindung bezeichnet, gegen den Bruder geltend. Sie meinte, ihr Ausgleichsbetrag für den Erbverzicht habe sich an der (geringen) Hofabfindung orientiert, sodass sie jetzt, nachdem der Bruder den Hof mit erheblichem Gewinn veräußert habe, an dem Mehrbetrag zu beteiligen sei.

Der BGH machte einen Strich durch die Rechnung. Im Beschluss vom 29.11.1996 (Az.: BLw 16/96) stellt er klar, dass sich ein Erbverzicht nicht nur auf die höferechtlichen Abfindungs- sondern auch auf die höferechtlichen Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO erstreckt. Die Tochter ging zunächst leer aus. Der Bundesgerichtshof gab aber den wertvollen Hinweis, dass möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Erbverzichtsvertrages entfallen war, sodass eine Anpassung der dort getroffenen Regelungen in Betracht kam. Schließlich hatte die Tochter nicht damit gerechnet, dass ihr Bruder nur knapp vier Jahre nach dem Hoferbfall den Betrieb gewinnbringend versilbert.

Erbverzichtsverträge sollten also nur nach gründlicher Prüfung der Umstände geschlossen werden. Sollen weichende Erben bei Abschluss eines Hofübergabevertrages oder eines Erbvertrages über einen Hof auf ihre gesetzlichen Abfindungsansprüche nach der Höfeordnung gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung verzichten, empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche Klarstellung, dass etwaige Nachabfindungsansprüche (Ergänzungsabfindung) nicht von dem Erbverzicht erfasst sind.

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