Vor fast 60 Jahren, genauer gesagt am 07.10.1953, beschloss der rheinland-pfälzische Landtag die Einführung einer Höfeordnung. Sie gilt noch heute und hat in den letzten 60 Jahren nur wenige Änderungen erfahren.
Für Rheinland-Pfalz war die Einführung einer Höfeordnung etwas Besonderes. Bislang war Rheinland-Pfalz ein reines Freiteilungsgebiet. Das bedeutet, dass eine landwirtschaftliche Besitzung beim Erbfall zwischen den gesetzlichen Erben des Landwirts aufgeteilt wurde, sofern er nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag etwas anderes geregelt hatte. Die Folge war eine Zersplitterung der landwirtschaftlichen Flächen und eine Verkleinerung der landwirtschaftlichen Betriebe.
Anders als im Bereich der britischen Besatzungszone, in der schon 1947 nach Abschaffung des Reichserbhofgesetzes eine Höfeordnung eingeführt wurde, setzte Rheinland-Pfalz von Anfang an auf Freiwilligkeit. Landwirtschaftliche Betriebe waren nur dann ein Hof im Sinne der rheinland-pfälzischen Höfeordnung, wenn der Eigentümer die Eintragung in der Höferolle beantragte. Demgegenüber waren in den nordwestdeutschen Bundesländern alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einem Einheitswert von mindestens 10.000,00 DM zwingend ein Hof im Sinne der Höfeordnung.
Die rheinland-pfälzische Höfeordnung unterscheidet sich in vielen Einzelpunkten von der nordwestdeutschen Höfeordnung. Beiden Höfeordnungen ist aber gemeinsam, dass sich der Hof nur an eine einzelne natürliche Person vererben kann. Um den Betrieb vor existenzgefährdenden Abfindungszahlungen zu schützen, sehen beide Höfeordnungen vor, dass die Abfindung der weichenden Erben nicht nach dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nach einer deutlich geringeren Bemessungsgrundlage berechnet wird, bei der nordwestdeutschen Höfeordnung nach dem Hofeswert und bei der rheinland-pfälzischen Höfeordnung nach dem Ertragswert. Veräußert der Hoferbe oder Hofübernehmer innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe den gesamten Betrieb oder einzelne Grundstücke, kommen auch nach der HO-RhPf Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben in Betracht. Diese berechnen sich allerdings anders als nach der nordwestdeutschen Höfeordnung.
Nicht nur Ackerbaubetriebe oder Viehbetriebe können ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein. Auch Weinbaubetrieb oder Sonderkulturbetriebe können dem Schutz der Höfeordnung unterstellt werden.
Aus heutiger Sicht kann festgestellt werden, dass auch die rheinland-pfälzische Höfeordnung viel dazu beigetragen hat, dass die größeren Höfe im harten Konkurrenzkampf überleben konnten und nicht auch noch durch Erbstreitigkeiten existenzgefährdend belastet wurden.
Einen Überblick über die Einzelheiten der Höfeordnung in Rheinland-Pfalz hat die Autorin dieses Blogs, Fachanwältin für Agrarrecht Christiane Graß aus Bonn, in einem Beitrag zusammengestellt, der in der Fachzeitschrift Agrar- und Umweltrecht, September 2013, S. 333 bis 335 veröffentlicht ist. Hier der Link zu Agrar- und Umweltrecht 2013, 333.