Ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. Das hat der Landwirtschaftsenat des des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 18.06.2013 (Az: 10 U 6/13) entschieden.
Der Verpächter hatte im Jahre 1993 landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten verpachtet und dabei in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter „auf die Flächen“ zugeteilte „Produktionsquoten“ zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an den Vächter zurückzugeben habe. Nach der GAP-Reform ließ sich der Pächter Flächenprämien zuweisen. Nach dem Ende des Pachtvertrages im Jahre 2011 hatte der Verpächter, selbst Landwirt, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien verlangt.Er argumentierte, dass die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produktionsquoten auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien erfasse.
Die Klage blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich auch aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche, weil diese keine „auf die Flächen“ zugeteilte „Produktionsquoten“ im Sinne der vertraglichen Absprache seien. Bei den Flächenprämien handele es sich um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förde-rung, die eine Beihilfe zur Verbesserung des Einkommens des Betriebsinhabers darstelle. Eine derartige Förderung erfasse die in Frage stehende Vertragsklausel nicht. Die Interessenlage gebiete kein anderes Vertragsverständnis, weil im vorliegenden Fall nur landwirtschaftliche Nutzfläche und keine Betriebseinheit verpachtet gewesen sei. Schließlich könne der Verpächter auch keine Übertragung eines anteiligen Wertes des auf die verpachteten Flächen bezogenen Teils der Zahlungsansprüche verlangen. Der Vertragsklausel fehle die hierfür notwendige Transparenz, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer anteiligen Übertragung nicht festlege.