Hofvermerk auch bei Ausmärkergrundstücken

Die nordwestdeutsche Höfeordnung gilt nur für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Oft befindet sich auch Grundbesitz eines Hofeigentümers in einem anderen Bundesland, in dem die Höfeordnung nicht gilt. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um die so genannten Ausmärkergrundstücke.

Dazu hat der Bundesgerichtshof schon früh entschieden, dass Ausmärkergrundstücke auch zum Hof gehören, wenn die rechtliche Zugehörigkeit auf einer langjährigen Übung zwischen den benachbarten Bundesländern beruht, so dass man schon von Gewohnheitsrecht sprechen kann. Das ist deshalb bedeutsam, weil dann die Ausmärkergrundstücke an der Hoferbfolge teilnehmen und bei der Erbauseinandersetzung über den Hofeswert, nicht aber mit dem Verkehrswert erfasst werden.

Ob das auch für Ausmärkergrundstücke in den neuen Bundesländern gilt, war bislang unklar. In einem Beschluss vom 07.08.2013 (Az: 9 W 227/13) hat das Thüringer Oberlandesgericht festgestellt, dass sich mittlerweise in Thüringen ebenso wie in Sachsen-Anhalt die Übung herausgebildet hat, Ausmärkergrundstücke jedenfalls im Verhältnis zu Niedersachsen dem Recht der Höfeordnung zu unterstellen. Dann kann auch für diese, in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücke ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen werden. Der Vermerk lautet, dass das Grundstück zusammen mit dem Grundbesitz, der sich in dem Höfeordnungsland befindet, einen Hof gemäß Höfeordnung bildet.

Hofeigentümern, die Grundbesitz in den neuen Bundesländern oder in einem anderen Bundesland haben, das nicht zu den Höfeordnungsländern gehört, etwas in Hessen oder in Rheinland-Pfalz, kann nur angeraten werden, für die Eintragung des Hofvermerks auch bei diesen Grundstücken Sorge zu tragen. Das vermeidet im Erbfall Streitigkeiten über die Frage, welcher Grundbesitz sich nach Höferecht vererbt und ob dieser im Verhältnis zu den weichenden Erben zu Vorzugsbedingungen vererbt wird.

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