Einzäunung einer Pferdeweide mit Stacheldraht ist tierschutzwidrig

Das stellte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.06.2013 (Az.: 11 LC 206/12) klar. Die Amtstierärztin hatte die Einzäunung einer Pferdeweide mit Stacheldraht beanstandet, der nicht nach innen abgesichert war. Die Behörde forderte den Pferdehalter auf, auf Stacheldraht zu verzichten oder diesen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung abzusichern.

 

Das wollte der Pferdehalter nicht einsehen. Er zog bis vor das niedersächsische Oberverwaltungsgericht, um auch weiterhin die Pferdekoppel nur mit Stacheldraht sichern zu dürfen. Dem erteilte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine Absage. Vor allem mit der Begründung, dass Pferde Fluchttiere sind, stellte es fest, dass die Einzäunung einer Pferdeweide allein mit Stacheldraht tierschutzwidrig ist. Es könne immer wieder zu Panikreaktionen der Pferde kommen, sodass sie sich an einem Stacheldraht erheblich verletzten könnten. Deshalb sei es erforderlich, dass Stacheldrähte nach innen durch eine stromführerende Litze oder eine andere optische Barriere von dem Stacheldrahtzaun abgesichert werden. Dem hatte der Tierhalter nichts entgegenzusetzen.

 

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